Leibniz AI & Security Fellowships – April 2021
Gastwissenschaftler/-professuren Leibniz Universität Hannover / L3S & CISPA

Programmziel
Ziel des Programms ist die Förderung von Forschungsaufenthalten hochqualifizierter deutscher und europäischer Forscherinnen und Forscher an der Fakultät für Elektrotechnik und Informatik der Leibniz Universität Hannover, in Kooperation mit dem Forschungszentrum L3S im Rahmen des Internationalen Zukunftslabor für Künstliche Intelligenz in Hannover, bzw. mit dem CISPA / Zentrum für Informationssicherheit (Standort Hannover).
Das Programm ist für das Jahr 2021 ausgeschrieben, mit einem Gesamtvolumen von bis zu 350.000 Euro. Beantragte Forschungsaufenthalte müssen bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Leistungen
Leibniz AI & Security Fellowships werden vergeben für Forschungsaufenthalte von 3-6 Monaten (vergütet in Anlehnung an TV-L E14 / E15 / W2 / W3, je nach Qualifikation), als Vertretungsprofessur (6 Monate), oder (im Rahmen eines Forschungsfreisemesters bei weiterlaufenden Bezügen) in Form einer Aufwandsentschädigung für Reise- und Aufenthaltskosten.

Voraussetzungen
Sehr gute Promotion oder Habilitation / habilitationsäquivalente Leistungen im Bereich Künstliche Intelligenz und Data Science bzw. im Bereich Informationssicherheit; überdurchschnittliche wissenschaftliche Qualifikation (insbesondere nachgewiesen durch Publikationen); eigenständig erstellter und mit L3S bzw. CISPA abgestimmter Forschungsplan und Lehrangebot im Masterstudium der Informatik (Seminare, Vorlesungen, Masterarbeiten).

Bewerbung
Die Antragstellung ist bis zum 11. April 2021 möglich. Bewerbungen (Anschreiben, Lebenslauf und Forschungsplan (jeweils maximal 4 Seiten)) werden elektronisch eingereicht, an fellowships@L3S.de.
Die Bewerbungen werden von einer Kommission (ernannt durch den wissenschaftlichen Beirat von L3S und durch CISPA) begutachtet. Auf Basis dieses Gutachtens erstellen L3S, CISPA und Fakultät einen entsprechenden Vorschlag, über den das Präsidium der Leibniz Universität gemäß § 35 Abs. 2 NHG entscheidet.